I. Die Stifter
1. Pārśva (Pāsa)
Jiṇacariya 150: Es trat zu jener Zeit, in jenen Läuften, in der ersten, dunklen Hälfte des Monats Caitra, der im Sommer der erste ist, [und zwar] an dessen vierzehntem Tage, der Hochheilige Pāsa, dem die Menschen anhängen mußten, nachdem er aus dem Pāṇaya-Himmel, in dem das Verweilen zwanzig Jahrozeane dauert, ohne [zeitlichen] Zwischenraum Absinken erfahren, hier auf Jambuddīva, in dem Erdteil Bharaha, in der Stadt Benares, zur Mitte der Nacht, als [der Mond] mit dem Gestirn Viśākhā in Konjunktion getreten war, unter Auszug zur Stoffaufnahme, zum Dasein [und] zur Leib[gestaltung] in den Schoß der Vāmā, der Hauptgemahlin des Königs Assaseṇa, ein, um als Embryo darin zu weilen.
Jiṇacariya 168: Nachdem der Hochheilige Pāsa dreißig Jahre häuslich gelebt, 83 Tage lang im [unmittelbaren] Vorhof der Erkenntnis gewesen, etwas [nämlich um so viel] weniger als siebzig Jahre das All-Wissen besessen, volle siebzig Jahre Mönch gewesen [und] eine Gesamt-Lebensdauer von einhundert Jahren genossen hatte, [...] schied er dahin. [...]
Jiṇacariya 169: Seitdem der Hochheilige Pāsa [...] dahinschied, sind zwölf Jahrhunderte vergangen, und von dem dreizehnten läuft jetzt das dreißigste Jahr. [1]
Ṭhāṇa 4,1: In den Erdteilen Bharaha und Erāvaya verkünden [von den vierundzwanzig Hochheiligen] die mittleren zweiundzwanzig, [nämlich alle] außer dem ersten [Ṛṣabha, Risaha] und dem letzten [Mahāvīra, also auch Pāsa], die vierteilige Pflichtenlehre wie folgt:
- das Aufhören mit jeglicher Schädigung eines lebenden Wesens,
- das Aufhören mit jeglicher Unwahrheit,
- das Aufhören mit dem Nehmen von etwas nicht Angebotenem [und]
- das Aufhören mit jeglichem Abgeben nach außen. [2]
Bhāvaṇā 16: Die Eltern des Heiligen Mönches Mahāvīra waren Laien-Anhänger des Pāsa.
Seit Mahāvīras Hingang werden in dem gleichen Text 980 bzw. 993 Jahre gerechnet. Pāsas Tod soll also 250 Jahre vor dem Mahāvīras liegen. Zum Vergleich: Ariṣṭanemi (Ariṭṭhaṇemi), Pāsas letzter Vorgänger, wurde 1000 Jahre alt und ist seit 34 980 Jahren tot (Jiṇacariya § 182f.).