Die Jainas [1927 W. Schubring]: Ordensleben

Veröffentlicht: 08.10.2012
Aktualisiert: 02.07.2015

I. Die Stifter

3. Ordensleben

Vavahāra 10, 16f.: Die Mönche oder Nonnen dürfen einen Knaben oder ein Mädchen von weniger als acht Jahren nicht aufnehmen oder zur Eßgemeinschaft zulassen, (wohl aber) einen Knaben oder ein Mädchen von mehr als acht Jahren.

Kappa 4, 4: Dreierlei Leute dürfen nicht [als Schüler] aufgenommen [oder nach Ablauf der Schülerzeit] geschoren, [15] unterwiesen, geweiht oder zur Eß- oder Wohngemeinschaft zugelassen werden: wer impotent, entmannt [oder] geschlechtskrank ist.

Vavahāra 10, 14f.: Dreifach ist der Stand als Altermann [oder Altnonne]: [man ist] alt an Jahren, an [Wissen vom] Kanon [und] an Dienstzeit. Mit sechzig Jahren [ist man] alt an Jahren, mit der Kenntnis des Kanons bis zum Samavāya [einschließlich, d. h. nach acht Jahren ist man] alt an Wissen, [und] mit einer Ordens-Dienstzeit von zwanzig Jahren [ist man] alt an Ordens-Dienstzeit. Dreifach ist der Stand als Schüler: [man ist] Schüler von sieben Tagen, von vier Monaten [und] von sechs Monaten. Sechs Monate sind die längste Zeit, vier Monate der Durchschnitt, sieben Tage das Mindestmaß.

Vavahāra 4, 24-26: [Gesetzt den Fall,] es [wollen] zwei [Mönche] gleicher Regelwahl [16] in Gemeinschaft leben, [davon] der eine [noch] ein Schüler, der andere ein [schon] im Dienstalter Stehender [...] [Gesetzt den Fall,] es [wollen] zwei Mönche gleicher Regelwahl in Gemeinschaft leben. Dann dürfen sie sich nicht [beliebig] aneinander anschließen, [sondern nur] nach Maßgabe des Dienstalters [der Jüngere an den Älteren].

Vavahāra 3, 11f.: Es kann vorkommen, daß einem Mönch, der (einer Nonne, die) eben erst eingetreten [oder] jung ist, der Meister oder Studienleiter stirbt. Ohne Meister [oder] Studienleiter darf er (sie) nicht sein. Er (Sie) muß zunächst einen [anderen] Meister wählen, darauf einen Studienleiter, (darauf dann eine Oberin). „Warum sagst du dies?” Zweifach (Dreifach) wird der Mönch (die Nonne) geleitet: vom Meister und vom Studienleiter (und von der Oberin).

Vavahāra 7, 2 f.: Mönche und Nonnen, die eine Eßgemeinschaft bilden, dürfen einen dazugehörigen bestimmten [Mönch] nicht in seiner Abwesenheit [davon] ausschließen, (sondern nur) in seinem Beisein. Wo sie [jenen] Anderen sehen, da sollen sie so [zu ihm] sprechen:,,Jetzt, Verehrter, löse ich aus dem und dem Grunde in deinem Beisein die Eßgemeinschaft mit dir.” Wenn er [dann] bereut, so darf man den dazugehörigen bestimmten [Mönch] nicht, [und zwar] in seinem Beisein, ausschließen, (sondern nur dann), wenn er nicht bereut. - Nonnen und Mönche, die eine Eßgemeinschaft bilden, dürfen eine dazugehörige bestimmte [Nonne] nicht in deren Beisein ausschließen, (sondern nur) in deren Abwesenheit. Wo sie deren Meister [oder] Studien­leiter sehen, da sollen sie so [zu ihnen] sprechen: „Jetzt, Verehrter, löse ich aus dem und dem Grunde mit jener [Nonne] die Eßgemeinschaft.” Wenn sie [dann] bereut, so darf man die dazugehörige bestimmte [Nonne] nicht, [und zwar] in deren Abwesenheit, ausschließen, (sondern nur dann,) wenn sie nicht bereut.

Kappa 3, 15f.: Ein Mönch, der (Eine Nonne, die) zum ersten Male ins Mönchsleben tritt, darf (dies) mit Feger, Almosentopf und Wedel und mit drei (vier) heilen Kleidern ausgerüstet (tun). War er (sie) [schon] früher geweiht [aber zwischen durch wieder ausgeschieden], so darf er (sie) nicht (so tun), sondern muß die Kleider in dem Zustande nehmen, in dem er (sie) sie [für diesen Zweck geschenkt] erhalten hat.

Kappa 1, 36f.: Die Mönche oder Nonnen dürfen während der Regenzeit nicht wandern, (sondern nur) während des Sommers und während der kalten Zeit. [17]

Kappa 1, 6-9: [Ohne gegen das Wandergebot zu verstoßen,] dürfen während des Sommers und während der kalten Zeit in einem Dorf (oder in anderen Ortschaften mannigfacher Art) mit [sichtbarer] Ortsgrenze die Mönche (Non­nen) einen Monat (zwei Monate) lang wohnen, wenn keine Außensiedlungen da sind; sind (solche) vorhanden, zwei (vier) Monate lang, [und zwar] je einen (zwei) innerhalb [und] außerhalb, [und] (je nachdem) [ist] ihr Almosengang innerhalb [und] außerhalb.

Kappa 22-30: Die Nonnen dürfen nicht außerhalb des herbergerlichen Bereiches wohnen, die Mönche außerhalb oder innerhalb; die Mönche oder Nonnen nicht da, wo des Herbergers [Frau, Kinder und Vieh alle] hausen, [sondern] wo [nur] wenig [Mitglieder von des] Herbergers [Hausstand] untergebracht sind; die Mönche (nur), wo Männer, die Nonnen (nur), wo Frauen [im Haus­stand] des Herbergers wohnen.

Kappa 39-42: Wenn einem Mönch (einer Nonne), der (die) um eines Almosen willen ein Anwesen betreten hat oder (aus anderem Grunde) ausgegangen ist, jemand ein Kleid, einen Almosentopf, ein Tuch oder einen Feger anbietet, muß er (sie) dies als ein Tun des Herbergers [und das Geschenk daher als nicht annehmbar] ansehen. Er (Sie) muß [daher den Gegenstand] ehrerbietig zum Meister (zur Oberin) bringen und darf [ihn erst dann] zu persönlichem Gebrauch nehmen, nachdem er (sie) sich von ihm (ihr) den Gebrauch hat nochmals erlauben lassen.

Kappa 2, 14-17: Die Mönche oder Nonnen dürfen das Almosen [ihres] Herbergers (nur dann) annehmen, wenn es [ihnen] vor das Haus herausgebracht [und] mit anderen Almosen vermischt worden ist.

Vavahāra 1, 34: Ein Mönch, der ein Vergehen begangen hat und, [wie er muß,] es anzumelden wünscht, soll bei seinem Meister und Studienleiter, wo er sie sieht, [es] anmelden, beichten, sich tadeln, sich schelten, [dem Vergehen] absagen, rein werden, sich das Nicht[wieder]tun vornehmen und sich der gebührenden Buße unterziehen. Wenn er seinen Meister und Studien­leiter nicht sieht, (aber) ein in den heiligen Texten und im Herkommen bewandertes Mitglied seiner Eßgemeinschaft, so soll er bei diesem (beichten); (mangels eines solchen) bei dem (ebenso würdigen) Mitglied einer anderen Eß­gemeinschaft, (mangels eines solchen) bei einem Laien mit der zeitweiligen Lebensführung eines Mönches, (mangels eines solchen) bei einem Laien von der gewöhnlichen Art. (Ist auch ein solcher nicht zu sehen,) so soll [der Mönch] außerhalb (einer Ortschaft), indem er, nach Osten oder Norden gewendet, mit den [nach andächtigem Brauch] zusammengelegten Händen sein Haupt auf dem Scheitel berührt, also sprechen:,,So und so viele sind meine Vergehen, so und so oft habe ich mich vergangen”, [und damit] vor den Hochheiligen Vollendeten (beichten).

Pajjosavaṇākappa 1-8: Zu jener Zeit, in jenen Läuften läßt der Heilige Mönch Mahāvīra die Regenzeit-Hausung anstehen, da [ein] Monat und zwanzig Tage vergangen waren, [und beginnt sie dann]. „Warum, Herr, heißt es so [...]?” Weil die Haushaften [Laien] [ihre] Häuser, die mit Matten versehen, weiß getüncht, [mit Stroh] verkleidet [und mit Dung] bestrichen sind, die geebnete [und] geglättete [Wande haben], von Essenzen duften, Wasserrinnen und Siele aufweisen, [kurz,] sie die für sich selbst zurechtgemacht haben, [dann] gewöhnlich [schon] benutzt [und] verwohnt haben, deshalb heißt es so (wie gesagt).” Wie der Heilige Mönch Mahāvīra [...], so auch [seine elf] Gemeindeführer. Wie (diese) [...], so auch die Jünger der [elf] Gemeindeführer. Wie (diese) [...], so auch die Schulhäupter. Wie die Schulhäupter [...], so auch die Mönche von heute. [18] Wie (diese), so auch unsere Meister und Studienleiter. Wie (diese), so auch wir. Und zwar darf man innerhalb [jener Frist die Regenzeit-Hausung beliebig] anstehen lassen, aber nicht jenen Tag ūberschreiten.

Pajjosavaṇākappa 9-11: Mönche oder Nonnen, die die Regenzeit-Hausung halten, [19] müssen einen Aufenthaltsbereich von [nicht mehr als] fünfviertel Meilen rings im Umkreis einhalten, auch wenn sie den Bereich nur kurze Zeit [inne haben]. Sie dürfen [nicht weiter als] fünfviertel Meilen rings im Umkreis auf den Almosengang gehen und müssen [an dieser Grenze] umkehren. Wo [aber] ein Fluß fließt, der stets Wasser und Stromung hat, dürfen sie nicht [bis] fünfviertel Meilen [...] gehen und [dann] umkehren, [sondern müssen an dem Fluß anhalten].

Pajjosavaṇākappa 57: Mönche oder Nonnen, die die Regenzeit-Hausung halten, dürfen nicht über die Regenzeit hinaus das Haar länger tragen als auch nur Kuhhaare sind. Der Mönch kann das [Kopfhaar] mit dem Messer rasieren lassen oder es sich [selbst] ausreißen. [Nach der Regenzeit besteht für ihn folgende] halb-monatliche Verschärfung: [am Anfang - oder am Ende -] jedes Monats Rasieren des Kopfes, in der Mitte jedes Monats Schneiden des Haares, alle sechs Monate, bei Altermännern [nur] alle Jahre Ausreißen des Haares. [20]

Fußnoten
16:

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17:

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18:

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19:

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20:

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Quellen
Titel:
Die Jainas
Reihe:
Religionsgeschichtliches Lesebuch; 7
Verlag:
J.C.B. Mohr, Tübingen
Erscheinungsjahr:
1927 (2. erw. Auflage)
Seitenzahl:
iv + 33

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